Regeln des Fahrens in der Kolonne

Das Fahren in der Kolonne ist zumindest jedem der mit dem BUND oder irgendeinem Katastrophenschutz in Kontakt gekommen ist mehr oder minder geläufig…..hier nochmal alles in Einzelheiten:
Was hat es mit geschlossenen Verbänden auf sich?
Ein geschlossener Verband ist ein Konvoi von Fahrzeugen, der straßenverkehrsrechtlich wie ein einziges Fahrzeug behandelt wird.

Das bedeutet unter anderem, dass andere Kfz nicht zwischen Fahrzeuge eines geschlossenen Verbandes einscheren dürfen, und dass, wenn ein Fahrzeug eines geschlossenen Verbandes bei Grün in eine Kreuzung eingefahren ist, auch alle anderen Fahrzeuge diese Kreuzung passieren dürfen (denn sie gelten ja nur als ein einziges Fahrzeug). Vgl. im einzelnen § 27 StVO.

Ein geschlossener Verband nimmt daher nach § 29 Abs. 2 S. 2 StVO die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch, so dass er grundsätzlich einer Genehmigung der zuständigen Behörde nach § 29 Abs. 2 S. 1 StVO bedarf.

Auch diese Vorschriften werden aber natürlich bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten außer Kraft gesetzt, so dass die Berechtigten (insb. Militär, Polizei, Feuerwehr, aber auch Katastrophenschutz) geschlossene Verbände auch ohne Genehmigung in Marsch setzen dürfen. Dies gilt jedoch nur bis zu einem Umfang von 30 Fahrzeugen (§ 35 Abs. 2 Nr. 1 StVO) – es sei denn, es handelt es sich um einen Spannungs-/Verteidigungs- bzw. Katastrophen-/Großschadensfall. Für größere geschlossene Verbände benötigen auch die Berechtigten eine Genehmigung.

Geschlossene Verbände sind geeignet zu kennzeichnen; wie dies geschieht, ist nicht abschließend geregelt. Der Verband muß nur als solcher erkennbar sein. Zur Kennzeichnung üblich sind blaue Flaggen, die (vorne) links am Fahrzeug angebracht werden; eine Ausnahme bildet das Schlussfahrzeug, dieses führt eine grüne Flagge. Nach der Verwaltungsvorschrift zu § 25 StVO sollten zumindest das erste und das letzte Fahrzeug blaues Blinklicht führen. Es ist aber nach § 38 Abs. 2 StVO durchaus möglich und in der Regel auch wünschenswert, dass alle damit ausgestatteten Fahrzeuge im geschlossenen Verband mit Blaulicht fahren. Darüber hinaus ist es üblich, daß alle Fahrzeuge im geschlossenen Verband Fahrtlicht einschalten.

Größere geschlossene Verbände müssen regelmäßige Lücken zum Einscheren lassen, um Überholvorgänge zu ermöglichen. Außerdem gilt natürlich auch hier, dass die Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden dürfen. Dazu gehört insbesondere, dass nach Möglichkeit an Kreuzungen Sicherungsposten bereitstehen, die den Querverkehr warnen, wenn der geschlossene Verband bei – inzwischen – roter Ampel die Kreuzung überquert.

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